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Artikel 20 Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

1. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 24 Abs. 1 mit 1. September 2022 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg und Tirol in Kraft getreten. 2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 24 Abs. 5 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland und Wien mit 1. Oktober 2022 in Kraft getreten. 3. Gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (vgl. Art. 25).

Artikel 20

Refundierung bei zweckwidriger Verwendung

(1) Ein negatives Prüfungsergebnis liegt vor, wenn

  1. 1. der Zweckzuschuss nicht widmungsgemäß verwendet wurde, oder die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses nicht nachgewiesen werden konnte; dies liegt vor, wenn
  1. a. auf Basis der pädagogischen Grundlagendokumente gemäß Art. 2 Z 6 die Bildungsaufgaben nicht erfüllt wurden oder
  2. b. eine Aktualisierung des Ist-Stands und der Meilensteine nicht fristgerecht erfolgt und die inhaltlichen Mindestangaben gemäß Art. 16 und 19 nicht vorliegen oder
  1. 2. die Kofinanzierung des Landes nicht oder nicht in ausreichendem Maß geleistet wurde.

(2) Wenn die übermittelten Anlagen den Formvorschriften widersprechen, hat der Bund diese dem jeweiligen Land mit einem Verbesserungsauftrag zurückzuweisen.

(3) Bei Vorliegen eines negativen Prüfungsergebnisses hat der Bund den Betrag, der dem Ausmaß des vereinbarungswidrigen Verhaltens entspricht, zum Ende des Vereinbarungszeitraums zurückzufordern.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20012012

Dokumentnummer

NOR40247086

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