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Artikel 20 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Turkmenistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2016

Artikel 20

ANDERE EINKÜNFTE

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

20009402

Dokumentnummer

NOR40177023

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