Artikel 20
(1) Dieses Abkommen berührt nicht den Anspruch auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes oder besonderen Vereinbarungen den Mitgliedern diplomatischer oder konsularischer Missionen zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen Einkünfte und Vermögen im Empfangsstaat nicht besteuert werden, bleibt die Besteuerung dem Entsendestaat vorbehalten.
(2) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 2 dieses Abkommens gilt der Wohnsitz einer natürlichen Person, die Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Mission eines Vertragstaates ist, die im anderen Vertragstaat oder außerhalb der Vertragstaaten liegt, für Zwecke dieses Abkommens als im Entsendestaat gelegen, wenn sie:
- a) nicht Staatsangehöriger des Empfangstaates ist und
- b) in Übereinstimmung mit den Regeln des Völkerrechts im Empfangstaat mit Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates nicht besteuert werden kann und
- c) im Entsendestaat in bezug auf die Besteuerung ihres Gesamteinkommens denselben Verpflichtungen unterliegt wie Personen mit Wohnsitz in diesem Entsendestaat.
(3) Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Mitglieder diplomatischer oder konsularischer Missionen eines dritten Staates, die in einem Vertragstaat anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen als Personen mit Wohnsitz in diesem Staat behandelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10003922
Dokumentnummer
NOR12043631
alte Dokumentnummer
N3196017737L
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