ARTIKEL 20 DBA – Korea

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1987

Zum Bezugszeitraum: vgl. Art. 28 Abs. 2

ARTIKEL 20

Studenten

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

10004516

Dokumentnummer

NOR12049081

alte Dokumentnummer

N3198711900L

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