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Artikel 20 DBA – Korea

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.2002

zum Bezugszeitraum vgl. Art. 9 Abs. 2, BGBl. III Nr. 68/2002

Artikel 20

Studenten

(1) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

(2) Ferner hat ein in Absatz 1 genannter Student, Praktikant oder Lehrling in Bezug auf Zuschüsse, Stipendien und Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, die nicht unter Absatz 1 fallen, während des Studiums oder der Ausbildung Anspruch auf die gleichen Steuerbefreiungen, -vergünstigungen oder -ermäßigungen, die für ansässige Personen des Staates vorgesehen sind, in den er eingereist ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023

Gesetzesnummer

10004516

Dokumentnummer

NOR40030391

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