ARTIKEL 20 DBA – Großbritannien und Nordirland

Alte FassungIn Kraft seit 13.11.1970

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019

ARTIKEL 20

Studenten

(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.

(2) Vergütungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres ausübt, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Studien oder seiner Ausbildung steht.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10004072

Dokumentnummer

NOR12045124

alte Dokumentnummer

N3197023874L

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