Artikel 20
Dieses Abkommen berührt nicht den Anspruch auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes oder besonderen Vereinbarungen den diplomatischen oder konsularischen Beamten zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen Einkünfte und Vermögen im Empfangsstaat nicht besteuert werden, bleibt die Besteuerung dem Sendestaat vorbehalten.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10003950
Dokumentnummer
NOR12044194
alte Dokumentnummer
N3196217801L
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