Artikel 20 Bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2010

5. Abschnitt

Finanzierung

Artikel 20

Aufteilung zwischen Bund und Ländern

(1) Jede Vertragspartei trägt den Aufwand für die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallenden Leistungen selbst, soweit in dieser Vereinbarung oder finanzausgleichsrechtlich nicht Anderes bestimmt ist.

(2) Die Beiträge für die nach Art. 8 dieser Vereinbarung in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Personen werden vom jeweils zuständigen Land (Art. 9 Abs. 2) bzw. dem dort zuständigen Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung getragen und an die jeweils zuständige Gebietskrankenkasse entrichtet.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20006994

Dokumentnummer

NOR40122886

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