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ARTIKEL 200 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 200

Zoll-Unterausschuss

(1) Es wird ein Zoll-Unterausschuss eingesetzt. Er erstattet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Bericht.

(2) Zu den Aufgaben des Zoll-Unterausschusses gehören regelmäßige Konsultationen und Überwachung der Umsetzung und Verwaltung dieses Kapitels, einschließlich Fragen in den Bereichen Zusammenarbeit im Zollwesen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Zollwesen und in der Zollverwaltung, technische Hilfe, Ursprungsregeln, Handelserleichterungen sowie gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

(3) Der Zoll-Unterausschuss hat unter anderem die Aufgabe,

  1. a) über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Kapitels und der Protokolle I und III zu wachen,
  2. b) praktische Regelungen, Maßnahmen und Beschlüsse zur Umsetzung dieses Kapitels und der Protokolle II und III zu erlassen, unter anderen in Bezug auf den Informations- und Datenaustausch, die gegenseitige Anerkennung von Zollkontrollen und Handelspartner-schaftsprogrammen sowie einvernehmlich vereinbarte Vorteile,
  3. c) Standpunkte zu allen Fragen des gemeinsamen Interesses auszutauschen, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Umsetzung erforderlichen Mittel,
  4. d) gegebenenfalls Empfehlungen abzugeben und
  5. e) sich eine Geschäftsordnung zu geben.

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