Artikel 1Gründung des ERO Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Artikel 1
Gründung des ERO

(1) Hiermit wird ein Europäisches Büro für Funkangelegenheiten, im folgenden als „ERO“ bezeichnet, gegründet.

(2) Sitz des ERO ist Kopenhagen, Dänemark.

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