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Artikel 1 Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.1931

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1. Das Übereinkommen gilt für den Verkehr von Kraftfahrzeugen auf Straßen im allgemeinen ohne Rücksicht auf Gegenstand und Art der Beförderung, jedoch vorbehaltlich der besonderen Vorschriften in den einzelnen Staaten für der allgemeinen Benützung zugängliche Betriebe zur gemeinsamen Personenbeförderung und für Betriebe zur Beförderung von Frachten.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

20005045

Dokumentnummer

NOR40084116

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