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Artikel 1 Zahlungsverpflichtungen - Regelung der Zeit vor dem 9. Mai 1945 (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1958

Artikel 1

Die noch unerledigten österreichischen und schweizerischen Forderungen aus dem früheren schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr, einschließlich der auf Sperrkonten liegenden Beträge, werden im Rahmen des jeweils zwischen Österreich und der Schweiz bestehenden Zahlungsabkommens überwiesen.

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