Artikel 1 Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino – Alto Adige – Italien

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1957

Verfassungsbestimmung Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird (vgl. Art. 7).

Artikel 1

Unter lokalem Austausch von charakteristischen Erzeugnissen und Waren, bezüglich dessen die Erleichterungen des vorliegenden Abkommens gelten, wird jener Austausch verstanden, der sich zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg in den durch die österreichische Bundesverfassung festgesetzten Grenzen und der Region Trentino - Alto Adige in den durch die italienische Staatsordnung festgesetzten Grenzen abspielt.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10006235

Dokumentnummer

NOR12068781

alte Dokumentnummer

N5195710253I

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