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Artikel 1 Vorübergehende Verwendung - Tiere (Anlage D)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

  1. a) „Tiere“

    lebende Tiere aller Art;

  1. b) „Grenzzone“

    den Teil des Zollgebiets entlang der Landgrenze, dessen Ausdehnung von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt wird und dessen Abgrenzung zur Unterscheidung des Grenzverkehrs von anderen Verkehrsformen dient;

  1. c) „Grenzbewohner“

    Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einer Grenzzone haben;

  1. d) „Grenzverkehr“

    Einfuhren der Grenzbewohner zwischen zwei gegenüberliegenden Grenzzonen.

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