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Artikel 1 Vorübergehende Verwendung - Eingeführte Waren in Behälter und Paletten (Anlage B.3)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

  1. a) „im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren“

    Behälter, Paletten, Umschließungen, Muster, Werbefilme sowie im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren aller Art, deren Einfuhr aber kein Handelsgeschäft an sich darstellt;

  1. b) „Umschließungen“

    alle Gegenstände und Materialien, die in dem Zustand, in dem sie eingeführt werden, als Umschließung, als Schutz, zum Stauen oder Teilen von Waren dienen oder dienen sollen; ausgenommen ist als Massengut eingeführtes Umschließungsmaterial wie Stroh, Papier, Glaswolle, Späne usw. Ausgenommen sind auch Behälter und Paletten im Sinne der Buchstaben c und d;

  1. c) „Behälter“:

    eine Transportausrüstung (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gerät), die

  1. (i) einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt;
  2. (ii) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
  3. (iii) besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
  4. (iv) so gebaut ist, daß es leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsträger auf einen anderen;
  5. (v) so gebaut ist, daß es leicht beladen und entladen werden kann, und
  6. (vi) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat. Der Begriff „Behälter“ schließt das Zubehör und die Ausrüstung des Behälters je nach seiner Art ein, sofern Zubehör und Ausrüstung mit dem Behälter zusammen befördert werden. Der Begriff „Behälter“ schließt weder Fahrzeuge noch deren Zubehör oder Ersatzteile noch Umschließungen oder Paletten ein. Abnehmbare Karosserien gelten als Behälter;
  1. d) „Palette“

    eine Vorrichtung, auf deren Boden sich eine gewisse Gütermenge zu einer Verladeeinheit zusammenfassen läßt, um als solche befördert oder mit mechanischen Geräten bewegt oder gestapelt zu werden. Diese Vorrichtung besteht entweder aus zwei durch Stützen miteinander verbundenen Böden oder aus einem auf Füßen ruhenden Boden; ihre Gesamthöhe ist möglichst niedrig gehalten, ohne daß dadurch die Handhabung mit Gabelstaplern oder Palettenwagen behindert wird; sie kann auch mit einem Aufsetzrahmen versehen sein;

  1. e) „Muster“

    Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder die Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist; ausgenommen hiervon sind jedoch gleichartige Erzeugnisse, die in solchen Mengen von derselben Person eingeführt oder an denselben Empfänger gesandt werden, daß sie insgesamt gesehen keine Muster im handelsüblichen Sinne darstellen;

  1. f) „Werbefilme“

    bespielte Bildträger, mit oder ohne Tonstreifen, die im wesentlichen Bilder wiedergeben, welche die Art von Erzeugnissen oder die Arbeitsweise von Betriebsausrüstungsgegenständen zeigen, die von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Gebiet einer anderen Vertragspartei hat, zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden, vorausgesetzt, daß sie ihrer Art nach nur für Vorführungen vor etwaigen Kunden, nicht aber für öffentliche Vorführungen geeignet sind und in einem Packstück eingeführt werden, das nur eine Kopie jedes Films enthält und nicht zu einer größeren Sendung von Filmen gehört;

  1. g) „Binnenverkehr“

    die Beförderung von Waren, die innerhalb des Zollgebiets einer Vertragspartei eingeladen werden, um auch innerhalb des Zollgebiets dieser Vertragspartei wieder ausgeladen zu werden.

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