Das Abkommen gilt durch den Beitritt zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 85/2004).
Artikel 1
Die Vertragspartner werden zum Schutz ihrer Staatsgebiete vor Einschleppung ansteckender Tierkrankheiten bei der Einfuhr, Ausfuhr und bei der Durchfuhr von Tieren, Rohstoffen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, sowie von Gegenständen, die Träger von Erregern ansteckender Tierkrankheiten sein können, zusammenarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
10010424
Dokumentnummer
NOR12132915
alte Dokumentnummer
N8198147652L
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