Artikel 1
“Die Vorschrift des §. 1333 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches findet auf alle Forderungen im Gelde, sie mögen aus einem Darlehen oder aus einem anderen Rechtstitel herrühren, nicht aber auf solche Forderungen eine Anwendung, welche keine Summe Geldes, sondern eine andere Sache oder Leistung, selbst wenn der Titel ein Darlehen ist, zum Gegenstande haben."
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10001646
Dokumentnummer
NOR12019301
alte Dokumentnummer
N2184218681R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)