Artikel 1
Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes fördern und ihre Bestrebungen auf die Lösung der beide Seiten interessierenden und von ihnen als vorrangig bezeichneten Fragen konzentrieren.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10010476
Dokumentnummer
NOR12133777
alte Dokumentnummer
N8198512918L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)