Artikel 1
Artikel I.Einkünfte, die in öffentlichem oder privatem Dienste beschäftigte oder angestellte Personen aus dieser Beschäftigung oder Anstellung, gleichviel unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form beziehen (Arbeitseinkommen), sollen nur in dem Staate zur Einkommensteuer herangezogen werden, in dem der Steuerpflichtige einen Wohnsitz hat. Als Arbeitseinkommen gelten auch Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- und Waisenpensionen und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit.
(2) Ist ein Wohnsitz gleichzeitig in Österreich und im Kanton St. Gallen begründet, so erfolgt die Besteuerung im Staate jenes Wohnsitzes, in dem der Steuerpflichtige seinen Familienwohnsitz hat; in Ermangelung eines Familienwohnsitzes werden Vereinbarungen der obersten Finanzverwaltungsbehörden der Republik Österreich und des Kantons St. Gallen von Fall zu Fall getroffen.
(3) Wohnsitz im Sinne dieses Vertrages hat der Steuerpflichtige an dem Orte, wo er sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Diese Absicht muß aus äußeren Merkmalen (Innehabung einer eigenen Wohnung oder eines auf die Dauer gemieteten Zimmers, wohnen bei der eigenen Familien oder dergleichen) hervorgehen.
Schlagworte
Witwenpension
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2023
Gesetzesnummer
10003760
Dokumentnummer
NOR12041594
alte Dokumentnummer
N3192824355L
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