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Artikel 1 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Erster Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Artikel 1

Freier Zutritt zu den Gerichten

(1) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates haben auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie Angehörige dieses Vertragsstaates auftreten.

(2) Absatz 1 ist auf juristische Personen einschließlich Handelsgesellschaften entsprechend anzuwenden, die ihren Sitz in einem der Vertragsstaaten haben.

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