Artikel 1
Gelangt der Gegenstand der Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäftes aus dem Drittlandsgebiet in das Inland und ist ein Abnehmer in der Reihe Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, so ist dieser, und nicht der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, berechtigt, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Dies unter der Voraussetzung, daß die Lieferung an den Abnehmer nach § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 steuerfrei belassen wird.
Als Reihengeschäft werden Umsatzgeschäfte bezeichnet, die von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und bei denen der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht an dem Gegenstand verschafft.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
10005104
Dokumentnummer
NOR12056424
alte Dokumentnummer
N3199810318O
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