Artikel 1
Streitigkeiten im Sinne des Artikels 99 des Vermögensvertrages können nur noch innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls dem Schlichtungsausschuß unterbreitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Gesetzesnummer
10004207
Dokumentnummer
NOR40001351
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