Artikel 1 Vermögens- und Testierfähigkeit der Mönche in der Seelsorge

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.1788

Artikel 1

Da bereits die Anordnung vom 6ten November 1786 besteht, vermöge welcher den als Pfarrer oder Local-Capläne angestellten Mönchen zu testieren erlaubt ist; so wird aus gleichem Beweggrunde erkläret, daß auch jene Mönche, die außer den Klöstern als Capläne, Cooperatoren, Vicarien und dergleichen in der wirklichen Seelsorge angestellet sind, hierunter begriffen, mithin sowohl in Ansehung der Fähigkeit, ein weltliches Habe und Vermögen zu erwerben, als auch darüber rechtmäßig durch letzten Willen zu disponiren befugt seyn, und auf diese Art mit den als Pfarrer oder Local-Capläne angestellten Mönchen in allem ein gleiches Recht haben, und eben so auch ihr ohne Testament hinterlassenes Vermögen in drey Drittheile, nämlich eines für die Kirche, eines für die Armen, und eines für die weltlichen Verwandten, nach dem diesfalls den Weltpriestern und wirklichen Curaten unter dem 18ten Julius 1772 eingeführten Gesetze vertheilet werden soll.

1. Zur Vermögensfähigkeit von Ordenspersonen vgl. § 356 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Testierfähigkeit vgl. § 573 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

2. Die Vermögens- und Testierunfähigkeit von Ordenspersonen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben, ist seit dem Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976, nach ganz überwiegender Ansicht beseitigt, sodaß das vorliegende Hofdekret bezüglich der Vermögens- und Testierfähigkeit der darin genannten Priester derzeit gegenstandslos ist.

3. Zur gesetzlichen Erbfolge nach römisch-katholischen Weltgeistlichen vgl. § 761 ABGB, JGS Nr. 946/1811, und die Hofdekrete vom 18.7.1772, MThGS Band VI Nr. 1417/1772, und vom 7.5.1789, JGS Nr. 1008/1789, das Circulare vom 21.2.1792, JGS Nr. 259/1792, das Hofdekret vom 27.11.1807, JGS Nr. 828/1807 (=Hofkanzleidekret vom 17.9.1807, PGS Bd 29 Nr. 37 S 98 ff) und das Hofkanzleidekret vom 16.9.1824, JGS Nr. 2040/1824.

4. Vgl. auch das Hofdekret vom 21.4.1786, JGS Nr. 542/1786.

Schlagworte

Vermögensfähigkeit, Testierfähigkeit, gesetzliche Erbfolge, Weltgeistliche, Testamentserrichtung, Gelübde, ewige, Armutsgelübde, Lokal-Kapläne, Kapläne, Kooperatoren, Vikare, Dritteile, Kurator, Armendrittel, Kirchendrittel, Verwandtendrittel

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10001611

Dokumentnummer

NOR12017680

alte Dokumentnummer

N2178823089S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)