Artikel 1
Jeder Ordensgeistlicher, der mit Dispensation seinen Orden verlassen und in den Weltpriester-Stand eintreten wird, soll zwar jenes, was bis zu seinem Austritte aus dem Orden und Annehmung des Weltpriester-Standes den übrigen weltlichen Intestat-Erben wirklich angefallen seyn wird, und in der von ihm abgelegten abdicatione honorum nicht begriffen seyn kann; zurück zu verlangen keine Befugnis haben, sondern es sollen die Eigenthümer bey ihren erlangten Rechten geschützt werden; da hingegen sey ein solcher säcularisirter Priester von der Zeit seines Austrittes aus dem Orden und Annehmung des Weltpriester-Standes aller Erbschaften überhaupt, wie auch anderer Erwerbungen durch Dotationes etc. allerdings fähig und theilhaftig.
1. Zur Erbfähigkeit von Ordenspersonen, siehe die §§ 538 und 539 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Vermögensfähigkeit siehe § 356 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
2. Die Erb- und Vermögensunfähigkeit von Ordenspersonen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben, ist seit dem Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976, nach ganz überwiegender Ansicht beseitigt, sodaß das vorliegende Patent über die Ausnahmen von der Erb- und Vermögensunfähigkeit für Exreligiose derzeit gegenstandslos ist.
3. Bezüglich Exreligiose vgl. auch das Hofdekret vom 6.11.1786, JGS Nr. 593/1786, die Verordnung vom 28.12.1786, JGS Nr. 607/1786, und die Hofdekrete vom 17.8.1835, JGS Nr. 76/1835 sowie vom 28.12.1835, JGS Nr. 111/1835.
Schlagworte
Ordensperson, Nonne, Mönch, Austritt aus Orden, Kloster, Gelübde, ewige, Vermögensfähigkeit, Erbfähigkeit, Armutsgelübde, Eigentümer, säkularisiert
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10001603
Dokumentnummer
NOR12017672
alte Dokumentnummer
N2178123084S
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