Artikel 1 Verlassenschaftsabhandlung nach unbepfründeten Geistlichen

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1797

Artikel 1

Die unter dem 21sten Februar 1785 wegen Beyziehung eines bischöflichen Commissärs zur Sperre und Inventur der Verlassenschaft eines Curat-Geistlichen erlassene Verordnung tritt auch bey Verlassenschaften der nicht präbendirten Capläne und Hülfspriester ein.

1. Vgl. zur Beiziehung eines bischöflichen Kommissärs auch das Hofdekret vom 7. 3. 1785, JGS Nr. 394/1785.

2. Vgl. zur Todfallsaufnahme nach Seelsorgern oder Priestern § 56 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, zum Inventar nach bepfründeten Geistlichen § 107 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1954.

Schlagworte

Beiziehung, Kommissär, Kurat-Geistlicher, Kaplan, Hilfspriester

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10001615

Dokumentnummer

NOR12017684

alte Dokumentnummer

N2179722470S

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