Artikel 1
Es habe zwar bey dem Jurisdictions-Systeme, mittelst welchen die Geistlichkeit der Gerichtsbarkeit der ordentlichen weltlichen Instanzen unterworfen worden ist, allerdings sein Verbleiben, und soll daher der Bischof sich in das Geschäft der Verlassenschafts-Abhandlung eines Geistlichen auf keine Art einmengen.
Da aber bey der Sperre und Inventur eines mit einem beneficio curato versehenen Geistlichen in den Büchern und Schriften auch solche Urkunden vorkommen könnten, die in die dem Verstorbenen eigen gewesene Seelsorge mit einschlagen, und daher auch bloß in Händen der Geistlichkeit zu belassen sind, als: die Taufbücher und sonstigen Pfarr-Matrikeln, die Protokolle in publico ecclesiasticis, und Ordinariats-Geschäfte, die Ausschreibung der Stipendien, dann die Privat-Schriften, die in Gewissens-Angelegenheiten dem verstorbenen Seelsorger von Parteyen oder in Disciplinar-Angelegenheiten von seinen Obern zugekommen sind, als werde gestattet, daß über erfolgten Todesfall eines mit einem beneficio curato versehenen Geistlichen bloß und allein zur Uebernahme erstgedachter Urkunden und Schriften zu der Sperre und Inventur jedes Mahl sogleich ein bischöflicher Commissär beygezogen werde, gegen dem jedoch, daß der Abhandlungs-Instanz ein genaues Verzeichniß derley an den geistlichen Commissär übergebenen Urkunden überreicht werde, und daß ein solcher Commissär weder Taxen noch Diäten zu beziehen, noch mit Reisekosten den rückgelassenen Erben beschwerlich zu fallen habe.
Vgl. zur Todfallsaufnahme nach Seelsorgern oder Priestern § 56 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, und zum Inventar nach Besitzern geistlicher Pfründe § 107 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1954.
Schlagworte
Jurisdiktions-System, Benefizium, Partei, Disziplinarangelegenheit, Kommissär, Priester
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10001606
Dokumentnummer
NOR12017675
alte Dokumentnummer
N2178518713R
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