Artikel 1
Artikel I
Die in § 15 MEG festgelegten Nacheichfristen werden für die folgenden Meßgeräte wie folgt verlängert:
- 1. für Maßbänder unter 5 m von zwei Jahren auf
vier Jahre;
- 2. für Meßgeräte zur Bestimmung des Wassergehaltes von Getreide, die auf dem Trocknungsprinzip beruhen, von einem Jahr auf zwei Jahre;
- 3. für Induktions-Elektrizitätszähler ab dem Baujahr 1978
- a) ohne Zusatzeinrichtungen,
- b) mit einer vom Zählerläufer berührungslos
gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch
mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
- c) mit mechanischem Zweitarifzählwerk
von 16 Jahren auf 20 Jahre.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
10012085
Dokumentnummer
NOR12152790
alte Dokumentnummer
N9199117036J
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