Artikel 1
Forderungen, welche nach den Vorschriften des allgemeinen bürgl. Gesetzbuches in kürzeren, als in den für die ordentliche Verjährung in den §§. 1478, 1485 und 1486 festgesetzten Fristen verjähren, unterliegen, wenn sie durch rechtskräftiges Urtheil zugesprochen oder durch einen, die Execution begründenden Vergleich oder Vertrag anerkannt worden sind, nur der, in den gedachten Paragraphen festgesetzten Verjährung. Wenn jedoch in einem Urtheile nicht bloß auf die Zahlung bereits verfallener, sondern auch auf jene der künftig verfallenden jährlichen Abgaben, Zinsen, Renten oder Dienstleistungen erkannt wurde, so unterliegen die nach der erreichten Rechtskraft des Urtheils verfallenen Giebigkeiten dieser Art neuerdings der im §. 1480 des bürgerlichen Gesetzbuches festgesetzten dreijährigen Verjährung.
Schlagworte
Urteil, Exekution
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10001665
Dokumentnummer
NOR12019793
alte Dokumentnummer
N2185822476S
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