Artikel 1
Auch diejenigen Zinsen von öffentlichen Schuldverschreibungen, deren Verjährung vor dem Zeitpuncte, an welchem die gegenwärtige Vorschrift verbindliche Kraft erlangt, bereits begonnen hat und nach den bisherigen Gesetzen nicht schon vor Ablauf von sechs Jahren vollendet ist, verjähren, von diesem Zeitpuncte angefangen, binnen sechs Jahren.
Hierdurch tritt die Bestimmung der Allerhöchsten Entschließung vom 1. Jänner 1812, Justiz-Gesetz-Sammlung, Nr. 982, womit die Verjährungsfrist der Zinsen von öffentlichen Schuldverschreibungen auf dreißig Jahre festgesetzt wurde, außer Kraft.
Schlagworte
Zeitpunkt
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10001669
Dokumentnummer
NOR12019799
alte Dokumentnummer
N2186018683R
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