Artikel 1
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten (BGBl. Nr. 488/1977, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 171/1986) hinterlegt:
Datum der Hinterlegung
Staaten: der Beitrittsurkunde:
Ägypten 25. Juni 1986
Bahamas 22. Juli 1986
China 5. August 1987
Japan 8. Juni 1987
Demokratischer Jemen 9. Feber 1987
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt:
CHINA
„In Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 2 erklärt China einen Vorbehalt in bezug auf Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens und erachtet sich durch die Bestimmungen des genannten Absatzes als nicht gebunden."
DEMOKRATISCHER JEMEN
„Durch den Beitritt zu diesem Übereinkommen erachtet sich der Demokratische Jemen durch Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens als nicht gebunden, demzufolge Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens auf Verlangen einer jeden der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können. Er erklärt, daß in jedem einzelnen Fall die ausdrückliche Zustimmung aller Streitparteien für die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes in bezug auf Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens erforderlich ist.``
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