Artikel 1 Vererblichkeit von Geld- und anderen Vermögensstrafen

Alte FassungIn Kraft seit 03.6.1859

Artikel 1

Ueber entstandene Zweifel wird in Folge Allerhöchster Entschließung vom 30. März 1859, in Erläuterung der bestehenden Gesetze erklärt, daß alle, sowohl in dem allgemeinen Strafgesetzbuche als in anderen Gesetzen verhängten Geld- und übrigen Vermögensstrafen, daher insbesondere auch die mit der unerlaubten Geschenkannahme in Amtssachen und der Verleitung zum Mißbrauche der Amtsgewalt verbundene Verpflichtung zum Erlage des unerlaubten Geschenkes, und die in Folge der Desertionsbegünstigung zu leistenden Zahlungen an die Kriegscasse, dann die Strafen des Verfalles von Cautionen, Waaren, Feilschaften und anderen Gegenständen, wozu Jemand durch ein Straferkenntniß verurtheilt worden ist, auf die Erben des Verurtheilten übergehen, wenn der Tod des Letzteren erst nach eingetretener Rechtskraft des Straferkenntnisses erfolgt ist.

Vgl. Zur Vererblichkeit von Geldstrafen auch § 548 ABGB, JGS Nr. 946/1811, und zur Vererblichkeit der Kosten des Strafverfahrens § 389 Abs. 3 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

Schlagworte

StGB, BGBl. Nr. 60/1974, Kriegskasse, Kaution, Ware, Straferkenntnis, Verurteilung, Verurteilter, Erblasserschuld

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10001667

Dokumentnummer

NOR12019794

alte Dokumentnummer

N2185922588S

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