Artikel 1
Auf Grund des §. 6 des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 89 ex 1897, wird verboten, ungenießbare Gegenstände, wie z. B. Metall- oder Holztheile, in zum Verkaufe bestimmte Esswaren einzuschließen oder mit denselben derart zu verbinden oder zu vermischen, daß diese Gegenstände unversehens mitverzehrt und hiedurch Gesundheitsstörungen hervorgerufen werden können.
Auch wird das Verkaufen und Feilhalten derartiger Esswaren verboten.
Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.
Schlagworte
RGBl. Nr. 89/1897
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021
Gesetzesnummer
10010165
Dokumentnummer
NOR12128883
alte Dokumentnummer
N8190131614L
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