Artikel 1 Verbot der Verwendung ungenießbarer Gegenstände und Esswaren, sowie das Verkaufen und Feilhalten solcher mit ungenießbaren Gegenständen versehener Esswaren

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

Artikel 1

Auf Grund des §. 6 des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 89 ex 1897, wird verboten, ungenießbare Gegenstände, wie z. B. Metall- oder Holztheile, in zum Verkaufe bestimmte Esswaren einzuschließen oder mit denselben derart zu verbinden oder zu vermischen, daß diese Gegenstände unversehens mitverzehrt und hiedurch Gesundheitsstörungen hervorgerufen werden können.

Auch wird das Verkaufen und Feilhalten derartiger Esswaren verboten.

Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Schlagworte

RGBl. Nr. 89/1897

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021

Gesetzesnummer

10010165

Dokumentnummer

NOR12128883

alte Dokumentnummer

N8190131614L

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