Artikel 1 Urheberrechtsschutz gegenüber Rumänien

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.1924

Artikel 1

I. Nach Artikel 2 des rumänischen Gesetzes vom 28. Juni 1923 über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst genießen ausländische Urheber den Urheberrechtsschutz nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes gleich den Inländern. Den Erben und sonstigen Rechtsnachfolgern (Zessionären) eines ausländischen Urhebers gewährt was Gesetz in Artikel 4 Schutz nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit; dieser Schutz dauert nicht länger als in dem betreffenden Auslandsstaate.

II. Um die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des angeführten Artikels 4 auf die Erben und sonstigen Rechtsnachfolger österreichischer Urheber zu schaffen und damit volle Gegenseitigkeit zwischen Österreich und Rumänien auf urheberrechtlichem Gebiete herzustellen, wird gemäß § 2 des Gesetzes vom 26. Dezember 1895, R. G. Bl. Nr. 197, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie, in der Fassung der Vollzugsanweisung vom 31. August 1920, St. G. Bl. Nr. 417, verordnet:

Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 417/1920, finden, solange die Gegenseitkeit gewährleistet ist, auch auf die nicht im Inlande erschienenen Werke rumänischer Staatsangehöriger mit der Einschränkung Anwendung, daß die Dauer des Schutzes eines solchen Werkes in Österreich die in Rumänien geltende Schutzfrist nicht übersteigen kann.

Zur Weitergeltung der V siehe § 101 Abs. 3 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.

Schlagworte

RGBl. Nr. 197/1895, StGBl. Nr. 417/1920

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001760

Dokumentnummer

NOR12023596

alte Dokumentnummer

N2192410159S

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