Artikel 1 Unterbrechung der Verjährung durch Klagsanbringung

Alte FassungIn Kraft seit 30.1.1819

Artikel 1

daß in Verjährungsfällen die Verjährung nur durch die wirklich angebrachte Klage unterbrochen werde; daher ein bloßes Fristgesuch zur Einbringung einer solchen Klage, welche nur den Willen zu klagen andeutet, diese Wirkung niemahls haben kann, somit auch keine Fristenerweiterung zu diesem Zwecke von dem Richter zu ertheilen ist.

Schlagworte

Fristerstreckung, Erbrechtsklage

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10001631

Dokumentnummer

NOR12019290

alte Dokumentnummer

N2181918679R

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