Artikel 1
Verträge, wodurch Jemand bei einer von was immer für einer Behörde veranstalteten öffentlichen Versteigerung als Mitbiether nicht zu erscheinen, oder nur bis zu einem bestimmten Preise, oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstabe, oder gar nicht mitzubiethen verspricht, sind ungiltig, und auf die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke, oder andere Vortheile findet kein Klagrecht Statt.
Hinsichtlich desjenigen, was dafür wirklich bezahlt, oder übergeben worden ist, hat die Anordnung des §. 1174 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ihre Anwendung zu finden. Auch kann die Giltigkeit der Versteigerung aus dem Grunde einer solchen unerlaubten Verabredung nicht angefochten werden.
Schlagworte
§ 1174 ABGB, JGS Nr. 946/1811, nachteilige Verabredung, Mitbieter
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10001642
Dokumentnummer
NOR12019299
alte Dokumentnummer
N2183818682R
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