Artikel 1
Der Landeshauptmann von Vorarlberg wird ermächtigt, im Namen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Errichtungsgenehmigung und die Betriebsaufnahmebewilligung für die im Bereich Bregenz im Zusammenhang mit der geplanten Erweiterung des Festspiel- und Kongreßhauses Bregenz vorgesehene Umtrassierung der Ölfernleitung Genua ‑ Ingolstadt von km 11,365 bis km 11,506 zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10007528
Dokumentnummer
NOR12082750
alte Dokumentnummer
N5199435069J
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