Artikel 1 Übertragung der sachlichen Leitung an eine eigene Bundesministerin

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Artikel 1

Aufgrund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich der mit der Fortführung der Verwaltung betrauten Bundesministerin im Bundeskanzleramt Heidrun SILHAVY bis zur Bildung einer neuen Bundesregierung die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:

(1) Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik

Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission und der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen

Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

(2) Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts

Koordination in Angelegenheiten der Telekommunikation, Informationstechnologien und Medien soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fällt

(3) Folgende allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen:

Bereitstellung eines ressortübergreifenden elektronischen

Bürgerinformationssystems

Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung hinsichtlich der automationsunterstützten Datenverarbeitung

(4) Folgende Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fällt:

Zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten der Strukturpolitik; Koordination der finanziellen Abwicklung des Europäischen

Regionalfonds

Koordination in Angelegenheiten der Raumforschung, Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik einschließlich der Koordination von Regionalprogrammen im Rahmen der EU-Strukturfonds

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation und für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

20006020

Dokumentnummer

NOR40101800

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