Artikel 1
Die Durchführung der Eignungsprüfung für die Aufnahme im Bereich der Zentralleitung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge und des Bundesamtes für Schiffahrt in die Verwendungsgruppen A und B oder in gleichwertige Verwendungen wird der Verwaltungsakademie des Bundes übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018
Gesetzesnummer
10008811
Dokumentnummer
NOR12106314
alte Dokumentnummer
N6199220503J
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