Artikel 1 Übergangsregelungen nach Beitritt bestimmter EFTA-Staaten zur EU

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1995

Verfassungsbestimmung Durch Art. 2 § 3 Z 4, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt. Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel 1

  1. 1. Die Bestimmungen des ESA-Gerichtshof-Abkommens finden, entsprechend den durch das gegenständliche Abkommen vorgenommenen Abänderungen, für die Dauer einer Übergangszeit nach dem Datum des Inkrafttretens des Beitrittsvertrages auf die der Europäischen Union beitretenden EFTA-Staaten weiterhin Anwendung.
  2. 2. Das gegenständliche Abkommen findet in Bezug auf Rechtssachen, bei denen sich die einem Verfahren zugrundeliegenden Tatsachen vor dem Beitritt ereigneten, auch auf einen der Europäischen Union nicht beitretenden EFTA-Staat Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

10007702

Dokumentnummer

NOR12086295

alte Dokumentnummer

N5199546457J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)