Verfassungsbestimmung Durch Art. 2 § 3 Z 4, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt. Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Artikel 1
- 1. Die Bestimmungen des ESA-Gerichtshof-Abkommens finden, entsprechend den durch das gegenständliche Abkommen vorgenommenen Abänderungen, für die Dauer einer Übergangszeit nach dem Datum des Inkrafttretens des Beitrittsvertrages auf die der Europäischen Union beitretenden EFTA-Staaten weiterhin Anwendung.
- 2. Das gegenständliche Abkommen findet in Bezug auf Rechtssachen, bei denen sich die einem Verfahren zugrundeliegenden Tatsachen vor dem Beitritt ereigneten, auch auf einen der Europäischen Union nicht beitretenden EFTA-Staat Anwendung.
- Nichts im ESA-Gerichtshof-Abkommen oder im gegenständlichen Abkommen hindert einen solchen Staat zu entscheiden, daß in Rechtssachen, bei denen sich die einem Verfahren zugrundeliegenden Tatsachen nach dem Beitritt ereigneten, die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof in jeder diesem EFTA-Staat geeignet erscheinenden Zusammensetzung und personellen Ausstattung tätig werden sollen.
- Falls zwei oder mehrere EFTA-Staaten der Europäischen Union nicht beitreten, ist die im zweiten Unterabsatz angeführte Entscheidung von den Regierungen dieser Staaten im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Gesetzesnummer
10007702
Dokumentnummer
NOR12086295
alte Dokumentnummer
N5199546457J
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