Artikel 1
Artikel 1. Wenn ein österreichischer Staatsbürger in Norwegen und ein norwegischer Staatsbürger in Österreich von einer Geisteskrankheit befallen wird, wird seine Aufnahme in eine Heilanstalt, seine Entlassung aus derselben und allenfalls sein Tod dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des in Betracht kommenden Staates mitgeteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10010191
Dokumentnummer
NOR12129192
alte Dokumentnummer
N8192411980I
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