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Artikel 1 Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.1924

Artikel 1

Artikel 1. Wenn ein österreichischer Staatsbürger in Norwegen und ein norwegischer Staatsbürger in Österreich von einer Geisteskrankheit befallen wird, wird seine Aufnahme in eine Heilanstalt, seine Entlassung aus derselben und allenfalls sein Tod dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des in Betracht kommenden Staates mitgeteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10010191

Dokumentnummer

NOR12129192

alte Dokumentnummer

N8192411980I

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