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Artikel 1 Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2001

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. a) “Seerechtsübereinkommen" bezeichnet das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen 1) vom 10. Dezember 1982;
  2. b) “Statut" bezeichnet das in Anlage VI des Seerechtsübereinkommens enthaltene Statut des Internationalen Seegerichtshofs;
  3. c) “Vertragsstaaten" bezeichnet Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind;
  4. d) “Gerichtshof" bezeichnet den Internationalen Seegerichtshof;
  5. e) “Mitglied des Gerichtshofs" bezeichnet ein gewähltes Mitglied des Gerichtshofs oder eine nach Artikel 17 des Statuts für die Zwecke eines besonderen Falles bestimmte Person;
  6. f) “Kanzler" bezeichnet den Kanzler des Gerichtshofs und schließt jeden Bediensteten des Gerichtshofs ein, der als Kanzler tätig wird;
  7. g) “Bedienstete des Gerichtshofs" bezeichnet den Kanzler sowie das sonstige Personal der Kanzlei;
  8. h) “Wiener Übereinkommen" bezeichnet das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen 2).

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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 885/1995

2) Kundgemacht in BGBl. Nr.  66/1966

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20001911

Dokumentnummer

NOR40029753

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