Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- a) “Seerechtsübereinkommen" bezeichnet das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen 1) vom 10. Dezember 1982;
- b) “Statut" bezeichnet das in Anlage VI des Seerechtsübereinkommens enthaltene Statut des Internationalen Seegerichtshofs;
- c) “Vertragsstaaten" bezeichnet Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind;
- d) “Gerichtshof" bezeichnet den Internationalen Seegerichtshof;
- e) “Mitglied des Gerichtshofs" bezeichnet ein gewähltes Mitglied des Gerichtshofs oder eine nach Artikel 17 des Statuts für die Zwecke eines besonderen Falles bestimmte Person;
- f) “Kanzler" bezeichnet den Kanzler des Gerichtshofs und schließt jeden Bediensteten des Gerichtshofs ein, der als Kanzler tätig wird;
- g) “Bedienstete des Gerichtshofs" bezeichnet den Kanzler sowie das sonstige Personal der Kanzlei;
- h) “Wiener Übereinkommen" bezeichnet das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen 2).
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 885/1995
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Gesetzesnummer
20001911
Dokumentnummer
NOR40029753
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