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Artikel 1 Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe und Ausdrücke werden im Sinne des Übereinkommens ausgelegt.

(2) Die Bestimmungen des Übereinkommens sind anwendbar, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind.

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