Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck
- a) „Sanktion“ jede freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit verhängt worden ist;
- b) „Urteil“ eine Entscheidung eines Gerichts, durch die eine Sanktion verhängt wird;
- c) „Urteilsstaat“ den Staat, in dem die Sanktion gegen die Person, die überstellt werden kann oder überstellt worden ist, verhängt worden ist;
- d) „Vollstreckungsstaat“ den Staat, in den die verurteilte Person zum Vollzug der gegen sie verhängten Sanktion überstellt werden kann oder überstellt worden ist.
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