Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- (a) „Das Statut“ bezeichnet das am 17. Juli 1998 von der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen angenommene Römische Statut über die Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs;
- (b) „Der Gerichtshof“ bezeichnet den durch das Statut errichteten Internationalen Strafgerichtshof;
- (c) „„Vertragsstaaten“ bezeichnet die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens;
- (d) „Vertreter der Vertragsstaaten“ bezeichnet alle Delegierten, stellvertretenden Delegierten, Berater, technischen Sachverständigen und Assistenten der Delegationen;
- (e) „Versammlung“ bezeichnet die Versammlung der Vertragsstaaten des Statuts;
- (f) „Richter“ bezeichnet die Richter des Gerichtshofs;
- (g) „das Präsidium“ bezeichnet das aus dem Präsidenten und Erstem und Zweitem Vizepräsidenten des Gerichtshofs zusammengesetzte Organ;
- (h) „Ankläger“ bezeichnet den von der Versammlung gemäß Artikel 42 Absatz 4 des Statuts gewählten Ankläger;
- (i) „Stellvertretender Ankläger“ bezeichnet die von der Versammlung gemäß Artikel 42 Absatz 4 des Statuts gewählten Stellvertretenden Ankläger;
- (j) „Kanzler“ bezeichnet den vom Gerichtshof gemäß Artikel 43 Absatz 4 des Statuts gewählten Kanzler;
- (k) „Stellvertretender Kanzler“ bezeichnet den vom Gerichtshof gemäß Artikel 43 Absatz 4 des Statuts gewählten Stellvertretenden Kanzler;
- (l) „Berater“ bezeichnet Verteidiger und gesetzliche Vertreter der Opfer;
- (m) „Generalsekretär“ bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen;
- (n) „Vertreter internationaler Organisationen“ bezeichnet Exekutivdirektoren internationaler Organisationen, einschließlich jedes an ihrer Stelle handelnden Bediensteten;
- (o) „Wiener Übereinkommen“ bezeichnet das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961;
- (p) „Verfahrens- und Beweisordnung“ bezeichnet die gemäß Artikel 51 des Statuts angenommene Verfahrensund Beweisordnung.
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