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Artikel 1 Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2004

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. (a) „Das Statut“ bezeichnet das am 17. Juli 1998 von der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen angenommene Römische Statut über die Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs;
  2. (b) „Der Gerichtshof“ bezeichnet den durch das Statut errichteten Internationalen Strafgerichtshof;
  3. (c) „„Vertragsstaaten“ bezeichnet die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens;
  4. (d) „Vertreter der Vertragsstaaten“ bezeichnet alle Delegierten, stellvertretenden Delegierten, Berater, technischen Sachverständigen und Assistenten der Delegationen;
  5. (e) „Versammlung“ bezeichnet die Versammlung der Vertragsstaaten des Statuts;
  6. (f) „Richter“ bezeichnet die Richter des Gerichtshofs;
  7. (g) „das Präsidium“ bezeichnet das aus dem Präsidenten und Erstem und Zweitem Vizepräsidenten des Gerichtshofs zusammengesetzte Organ;
  8. (h) „Ankläger“ bezeichnet den von der Versammlung gemäß Artikel 42 Absatz 4 des Statuts gewählten Ankläger;
  9. (i) „Stellvertretender Ankläger“ bezeichnet die von der Versammlung gemäß Artikel 42 Absatz 4 des Statuts gewählten Stellvertretenden Ankläger;
  10. (j) „Kanzler“ bezeichnet den vom Gerichtshof gemäß Artikel 43 Absatz 4 des Statuts gewählten Kanzler;
  11. (k) „Stellvertretender Kanzler“ bezeichnet den vom Gerichtshof gemäß Artikel 43 Absatz 4 des Statuts gewählten Stellvertretenden Kanzler;
  12. (l) „Berater“ bezeichnet Verteidiger und gesetzliche Vertreter der Opfer;
  13. (m) „Generalsekretär“ bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen;
  14. (n) „Vertreter internationaler Organisationen“ bezeichnet Exekutivdirektoren internationaler Organisationen, einschließlich jedes an ihrer Stelle handelnden Bediensteten;
  15. (o) „Wiener Übereinkommen“ bezeichnet das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961;
  16. (p) „Verfahrens- und Beweisordnung“ bezeichnet die gemäß Artikel 51 des Statuts angenommene Verfahrensund Beweisordnung.

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