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Artikel 1 Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 69

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1996

Artikel 1

Die Kundmachung der Regelung Nr. 69 (Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen) gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, Sektion I, Abteilung 7, Zimmer 2 F o2, Radetzkystraße 2, 1031 Wien, und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)

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*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 69 am 18. Juni 1996 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens mit 17. August 1996 für Österreich in Kraft getreten.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10012660

Dokumentnummer

NOR12157061

alte Dokumentnummer

N9199658096J

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