Artikel 1 Strahlenschutz - Informations- und Erfahrungsaustausch

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1989

Artikel 1

Dieses Abkommen wird angewendet auf nukleare Anlagen und Tätigkeiten, wie sie im Artikel 1 des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen aufgeführt sind.

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