Artikel 1
So oft wider einen Studirenden oder Schüler was immer für einer öffentlichen Lehranstalt wegen eines Verbrechens, Vergehens oder einer Uebertretung die Specialuntersuchung eingeleitet wird (§§. 145 und 416 der neuen Strafproceß-Ordnung), so ist dieses von dem Untersuchungsgerichte dem Vorstande der Lehranstalt, an welcher der Studirende oder Schüler als solcher eingetragen ist, zur Kenntnis zu bringen.
Diesem Vorstande haben die Strafgerichte auch jedes wider einen Studirenden oder Schüler einer öffentlichen Lehranstalt wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder wegen einer Uebertretung ergangene Enderkenntniß, sobald dasselbe in Rechtskraft erwachsen ist (§§. 283, 287, 289 und 416 der Strafproceß-Ordnung), unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift des Erkenntnisses sammt Entscheidungsgründen, bekannt zu geben, ohne daß übrigens deßhalb der Vollzug eines wider einen Studierenden etwa ergangenen Strafurtheiles aufgeschoben werden darf.
1. statt: § 145 der Strafprozeß-Ordnung 1853, RGBl. Nr. 151, jetzt:
§ 92 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
2. statt: § 416 der Strafprozeß-Ordnung 1853, RGBl. Nr. 151, jetzt:
§ 88 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
3. statt: §§ 283, 287 und 289 der Strafprozeß-Ordnung 1853, RGBl.
Nr. 151, jetzt: §§ 259 und 270 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
4. Siehe auch das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl.
Nr. 54/1970.
Schlagworte
Hochschule, Studierender, Disziplinarbehandlung, Disziplinarmaßnahme,
Spezialuntersuchung, Mitteilung
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
10001663
Dokumentnummer
NOR12019790
alte Dokumentnummer
N2185522453S
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