Artikel 1 Steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.1987

Artikel 1

Erhöht eine Aktiengesellschaft ihr Grundkapital (Nennkapital) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihr Stammkapital (Nennkapital) ausschließlich aus Gesellschaftsmitteln, so unterliegt der Erwerb der neuen Anteilsrechte durch die Gesellschafter nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag, wenn diese Kapitalerhöhung nach dem 31. Dezember 1984 beschlossen und der Beschluß bis längstens 31. Dezember 1988 zum Handelsregister angemeldet wurde. Der § 1 Abs. 2 und die §§ 2 bis 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1966, BGBl. Nr. 157, über steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, sind entsprechend anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 157/1966

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004421

Dokumentnummer

NOR12048388

alte Dokumentnummer

N3198426836L

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