Artikel 1 Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1992

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In dieser Verwaltungsvereinbarung bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das am 1. April 1992 in Canberra geschlossene Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der Sozialen Sicherheit.

(2) Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung, die ihnen im Artikel 1 des Abkommens gegeben wird.

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