Artikel 1 Sicherheit der Seeschifffahrt

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „Schiff“ ein nicht dauerhaft am Meeresboden befestigtes Wasserfahrzeug jeder Art, einschließlich Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb, Unterwassergerät und anderes schwimmendes Gerät.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)